Hilfsmittel für den privaten Gebrauch

Gesetzliche Krankenkassen

Gesetzlich Versicherten werden Hilfsmittel für den privaten Gebrauch gewährt, wenn ein Bedarf nachgewiesen werden kann und das Hilfsmittel dem Ausgleich einer Behinderung dient.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Liegt eine Sehbehinderung oder Erblindung vor, besteht nach SGB V § 33 gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel, wenn dieses zur Sicherstellung eines Grundbedürfnisses (hier z. B. Lesen, das Recht auf Informationsbeschaffung) dient und wenn der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist, das Hilfsmittel eigenständig zu bedienen. Anders verhält es sich bei den privaten Krankenversicherungen. Die Leistungszuwendungen werden hier nach Vertrag (Police) bestimmt und können sehr unterschiedlich sein.

Welche Hilfsmittel werden finanziert?

Für die Krankenkasse sind Hilfsmittel nur solche, die besonders als Hilfsmittel für behinderte Menschen hergestellt und angeboten werden. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fallen nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkasse. Allerdings gilt die behindertengerechte Erweiterung des PCs als leistungspflichtig, wenn diese der Zielerfüllung des Lesens dient - gemeint ist damit das Lesen von Schriftstücken, die mit dem Scanner erfasst werden.

Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenkassen enthält eine Auflistung der als leistungspflichtig anerkannten Hilfsmittel sowie Definitionen, bei welchen Krankheitsbildern eine Verschreibung möglich ist. Dabei ist das Hilfsmittelverzeichnis nicht als abschließende Liste zu verstehen. Durch die ständige technische Weiterentwicklung unterliegt dieses Verzeichnis häufigen Änderungen. So liegt z. B. insbesondere im Bereich der elektronisch vegrößernden Sehhilfen derzeit kein aktueller Stand vor. Unproblematisch sind in der Regel Kostenübernahmen für folgende Hilfsmittel:

  • elektronische Lupen
  • Bildschirmlesegeräte
  • Vorlesesysteme
  • Braillezeilen
  • spezielle Software zur behinderungsgerechten Ausstattung eines privaten PC, im Einzelnen Screenreader mit Sprachausgabe oder Vergrößerungssoftware mit und ohne Sprachausgabe
  • Farberkennungsgeräte
  • Daisyplayer

Die einzelnen Krankenkassen entscheiden jedoch sehr unterschiedlich darüber, ob eine parallele Versorgung mit unterschiedlichen Hilfsmitteln z. B. mit einem geschlossenen Vorlesegerät und einem Screenreader zur PC Nutzung möglich ist. Hier scheiden sich die Geister, was eine "Doppelversorgung" ist. Im Zweifel kann hier nur die Antragstellung Klarheit bringen.

Wie erfolgt die Gewährung der Leistungen?

Für die Krankenkasse gilt das Sachleistungsprinzip, d. h. eigentlich zahlt sie nicht ein Hilfsmittel, sondern stellt es dem Versicherten zur Verfügung. Die Hilfsmittelversorgung muss notwendig, ausreichend und wirtschaftlich sein. Viele Krankenkassen haben für typische Hilfsmittel Verträge mit Hilfsmittelanbietern abgeschlossen, um dadurch Kostenvorteile zu erzielen. Die Krankenkasse bestimmt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, welche Hilfsmittelausstattung im Rahmen einer Grundversorgung zur Verfügung gestellt wird. Hat sich der Versicherte für ein Hilfsmittel mit anderer (ggf. höherwertiger), teurerer Ausstattung entschieden, obliegt es ihm, die entstehenden Mehrkosten privat zu tragen. Wichtig ist, dass der Versicherte durch eine private Zuzahlung keinerlei Eigentum an einem Hilfsmittel erwirbt. Das Hilfsmittel bleibt immer im Eigentum der Krankenkasse oder (je nach Vertragsgestaltung) im Eigentum des Leistungserbringers.

Wird ein Hilfsmittel nicht mehr benötigt, wird es in der Regel von der Krankenkasse zurückgeholt und eingelagert, um es in einer zukünftigen Versorgung erneut einzusetzen. Daher ist es auch möglich, dass man mit einem gebrauchten Gerät versorgt wird, denn der Lagerbestand wird meist vorrangig eingesetzt.

Möchte der Versicherte mit einem ganz bestimmten Modell eines Hilfsmittels versorgt werden, so müssen individuell zwingende Gründe dafür nachgewiesen werden. So weist dieses Hilfmsittel ggf. Eigenschaften/Ausstattungsmerkmale auf, die zwingend erforderlich, aber bei der Standardversorgung nicht enthalten sind.

Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass es kein Recht auf regelmäßige Neuversorgung gibt. Anspruch auf ein neues Hilfsmittel hat man, wenn:

  • das alte kaputt ist (außer ggf. bei Selbstverschulden)
  • es zusammen mit neuer Technik nicht mehr funktioniert, z. B. die alte Vergrößerungssoftware mit neueren Betriebssystemen nicht mehr läuft
  • es neue Hilfsmittel gibt, die wesentlich mehr können und deutliche Gebrauchsvorteile bieten
  • die Behinderung sich verändert oder verschlimmert hat und dadurch ein neues Hilfsmittel mit anderen Funktionen nötig wird.

Private Krankenversicherung (PKV)/ Beihilfe

Die Kostenübernahme bzw. deren Höhe für Hilfsmittel ist abhängig von den einzelnen Regelungen im Versicherungsvertrag. Grundsätzlich muss die medizinische Indikation auch hier mittels einer augenärztlichen Verordnung nachgewiesen werden.

Für Beamte des Bundes und der Länder übernimmt die Beihilfe gegebenenfalls einen Teil der Kosten der Hilfsmittelversorgung. Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und im Einzelfall zu erfragen.

Sozialamt

Das Sozialamt ist erst für die Finanzierung von Hilfsmitteln zuständig, wenn kein anderer Kostenträger verpflichtet ist.

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Leistungen der Sozialhilfe kommen immer dann in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger zur Finanzierung verpflichtet ist und dem Antragsteller die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz spricht hier von Nachrang der Sozialhilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe werden also einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Welche Hilfsmittel werden finanziert?

Welche Hilfsmittel und welche sonstigen Leistungen finanziert werden, ist in den §§ 53, 54 SGB XII sowie in der Eingliederungshilfeverordnung geregelt.
Anders als die gesetzlichen Krankenkassen können die Sozialhilfeträger auch Kosten für Hilfsmittel übernehmen, die Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind und zum Ausgleich einer Behinderung notwendig sind.

Eine Aufzählung von Hilfsmitteln im Sinne des § 54 SGB XII findet man in § 13 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO). Leider orientiert sich die Verordnung nicht am aktuellen Stand der Technik. Den Text der Verordnung sollte man daher nicht zu wörtlich nehmen, sondern davon ausgehen, dass es sich hierbei um Beispiele handelt.

Von Vorteil ist es, wenn bei der Beantragung beim Sozialamt ein Ablehnungsbescheid eines anderen (vorrangigen) Kostenträgers (z. B. Krankenkasse oder der Rentenversicherung) bereits vorliegt.

Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Ist die Behinderung auf einen Wege- oder Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, ist die Gesetzliche Unfallversicherung für die Bewilligung von Hilfsmitteln zuständig. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung gehören die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen.

Was in der gesetzlichen Unfallversicherung als Hilfsmittel eingestuft wird, ist in § 31 SGB VII geregelt. Hilfsmittel sind alle Sachen (Gegenstände), die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Der Ausgleich der Behinderung erfolgt hier mit allen geeigneten Mitteln (im Gegensatz zur ausreichenden, wirtschaftlichen Versorgung der Gesetzlichen Krankenkasse). Das Hilfsmittel muss ärztlich verordnet sein.
Die Hilfsmittelversorgung umfasst das Hilfsmittel selbst einschließlich aller erforderlichen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen und Betriebskosten (z. B. Stromkosten für das Betreiben des Hilfsmittels) sowie der Einweisung in den Gebrauch.

Privatkauf

Egal, ob einer der genannten Kostenträger für die Versorgung mit einem Hilfsmittel zuständig ist oder nicht - es besteht jederzeit die Möglichkeit, alle von uns angebotenen Hilfsmittel auch privat zu erwerben.