Hilfsmittel für den Beruf

Für die behinderungsgerechte Ausstattung und Apassung von Arbeitsplätzen gibt es verschiedene Kostenträger:

Sollte unklar sein, welcher Kostenträger im Einzelfall zuständig ist, ist das kein Problem. Auf der Grundlage des §14 SGB IX kann ein Antrag bei jedem Kostenträger eingereicht werden. Der Kostenträger selbst hat die Aufgabe, über seine Zuständigkeit zu entscheiden (innerhalb einer 14-Tage-Frist) und im Fall der Nicht-Zuständigkeit muss er den Antrag an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Bis vor Kurzem gab es für die Beratung zur Anttragstellung die sogenannten Gemeinsamen Reha-Servicestellen. Jedoch wurden diese durch das 2018 neu in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz aufgehoben. Statt dessen gibt es inzwischen die Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), welche in allen Belangen Rat zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe erteilen.

 

Was wird für den Arbeitsplatz gefördert?

Je nach Arbeitsplatzanforderung und Behinderung werden unterschiedliche Hilfsmittel benötigt. Die Kosten für die Hilfsmittelausstattung werden teilweise oder ganz vom zuständigen Kostenträger des schwerbehinderten Beschäftigten übernommen. Gleiches gilt für die Wartung, Instandhaltung sowie für die Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel. Die Förderung kann dabei auch über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen, zum Beispiel, wenn die Anschaffung barrierefreier Software notwendig ist.

Leistungen sind bis zur vollen Höhe der notwendigen Kosten möglich. Die Förderung wird umso höher sein, je "behinderungsspezifischer" die Ausstattung und je geringer der sonstige Nutzen für den Arbeitgeber ist. Wenn bestimmte Aufgaben nicht mit technischen Hilfsmitteln zu bewältigen sind, gibt es die Möglichkeit, eine persönliche Arbeitsassistenz einzustellen. Informationen hierzu finden Sie unter Fördermöglichkeiten bei der Einstellung blinder und sehbehinderter Mitarbeiter.

Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger sind immer dann für Hilfsmittel am Arbeitsplatz zuständig, wenn die versicherte Person mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 16 SGB VI geregelt. In welchem Umfang die Leistungen erbracht werden, richtet sich nach § 33 SGB IX. Nach § 33 Absatz 8 Nr. 5 gehören dazu technische Arbeitshilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung notwendig sind. Das ist zum Beispiel ein Bildschirmlesegerät oder ein blinden- bzw. sehbehindertengerechter Computerarbeitsplatz.

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) ist immer dann für die behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung zuständig, wenn der Antragsteller weniger als 15 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Art der Leistung richtet sich danach, ob Anspruch auf ALG I bzw. ALG II besteht oder nicht.

Hat jemand Anspruch auf ALG I oder bekommt er keine Leistungen der Arbeitsagentur, können Zuschüsse an Arbeitgeber oder Leistungen zur beruflichen Eingliederung an den behinderten Menschen gezahlt werden. Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten auch Empfängerinnen und Empfänger von ALG II, jedoch von der ARGE oder der optierenden Kommune.

Teil dieser Leistungen sind die Hilfsmittel, die am Arbeitsplatz benötigt werden. Das kann ein Bildschirmlesegerät für Sehbehinderte, ein höhenverstellbarer Schreibtisch für Körperbehinderte oder ein Telefon mit einer Zusatzeinrichtung für Hörbehinderte sein.

Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Ist die Behinderung auf einen Wege- oder Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, ist die Gesetzliche Unfallversicherung für die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes zuständig. Alle anderen Kostenträger treten dann in den Hintergrund. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung gehören die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen.

In der Regel werden die Betroffenen von den zuständigen Mitarbeitern der DGUV (i.d.R. Reha-Manager) intensiv betreut und somit auch bei der Anpassung der Arbeitsplatzausstattung beraten und begleitet. Die erforderlichen Hilfsmittel werden in enger Abstimmung zwischen Betroffenem, Arbeitgeber und dem jeweiligen Träger der DGUV ausgewählt und beschafft.

Integrationsamt

Grundsätzlich leisten die Integrationsämter nachrangig Hilfestellung, d. h. wenden Sie sich zuerst an die Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträger.

Die Integrationsämter leisten persönliche und materielle Hilfestellung. Zuständigkeit und Aufgaben der Integrationsämter sind in § 81 Absatz 4, § 84 und § 102 SGB IX geregelt. Ein Schwerpunkt ist die Verteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe. Leistungen werden sowohl an Arbeitgeber als auch an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern, z. B. der Arbeitsagentur oder den Rentenversicherungsträgern, bereitet mitunter Schwierigkeiten.

Grundsätzlich gilt: Die Integrationsämter leisten nachrangig, also immer dann, wenn der Rehabilitationsträger, z. B. die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die gesetzliche Unfallversicherung, nicht mehr zuständig ist.

Anders ist die Situation, wenn ein neuer Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Menschen eingerichtet wird. Dann ist sofort das Integrationsamt am Zug und leistet auch Zuschüsse zur "Grundausstattung" eines Arbeitsplatzes, wie z. B. Schreibtisch oder PC. Zur Klärung der Zuständigkeit ist es sinnvoll, sich zuerst an den Rehabilitationsträger zu wenden.