Die richtige Verordnung
Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen.
Eine Versorgung eines Patienten mit einem elektronischen Hilfsmittel für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen im häuslichen Bereich unterliegt i. d. R. der Genehmigungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen. Für die Prüfung eines Antrages auf Kostenübernahme verlangt die GKV als Nachweis über die medizinische Notwendigkeit eine ärztliche Verordnung auf dem Formularvordruck 8a.
In der Hilfsmittel-Richtlinie nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) für die Versicherten, die Krankenkassen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlichen geleiteten Einrichtungen sowie die sonstigen Leistungserbringer verbindlich, welche medizinischen Hilfsmittel zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Deutschland zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen.
Achtung: kein e-Rezept!
Bitte berücksichtigen Sie bei der Austellung einer Verordnung, dass für Hilfsmittel das eRezept erst ab 2027 umgesetzt wird. Bis dahin müssen die üblichen Verordnungsformulare ausgestellt werden. Papierausdrucke mit QR Code sind als Verordnung nicht zugelassen!
Verordnung
Die auszustellende 8a-Verordnung sollte mindestens folgende Angaben beinhalten:
- Visus
- Vergrößerungsbedarf
- Diagnose
- Art des Hilfsmittels
Handelt es sich um die Verordnung für ein Blindenhilfsmittel, fällt der Vergrößerungsbedarf i. d. R. weg
Die Art des Hilfsmittels kann z. B. sein:
- Bildschirmlesegerät
- elektronische Lupe
- Vorlesegerät
- Braillezeile
- Screenreader für Zugang zum PC
- Vergrößerungssoftware für PC
- Kamerasystem für den Einsatz in der Schule
Welches Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, sollte in einer Beratung und Erprobung vorab getestet worden sein. Eine gute Grundlage ist ein vorliegender Testbericht einer solchen Erprobung.
Indikation elektronisch vergrößender Sehhilfen
Die medizinische Indikation für die Bewilligung von elektronisch vergrößernden Sehhilfen (z. B. Bildschirmlesegeräte) ist ein Visus von 0,1 oder kleiner. Bei Behinderungen, wie z. B. Nystagmus oder Gesichtsfeldausfall, die zur Visusminderung hinzukommen, kann auch bei einem besseren Visus ein Bildschirmlesegerät in Frage kommen.
Indikation für elektronische Blindenhilfmsittel
Die medizinische Voraussetzung für die Bewilligung von Blindenhilfsmitteln (wie z. B. Vorlesesystem) ist eine Augenerkrankung, die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden ist.
Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5% und minimal 2% (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50). Blindheit beginnt per Definition ab einem Visus von 2% (>0,02 bzw. 1/50).
Hilfsmittelverzeichnis
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß §139 SGB V ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt sind. Es umfasst alle Hilfsmittel, deren Kosten die Krankenkassen erstatten. Es können aber auch Produkte erstattungsfähig sein, die nicht gelistet sind. Da der Sicherstellungsauftrag bei Hilfsmitteln bei den Krankenkassen liegt, können nur sie eine Aussage zur Leistungspflicht im Einzelfall treffen.