Voraussetzungen für eine Hilfsmittelversorgung

Elektronisch vergrößernde Sehhilfen (elektronische Hilfmsittel für sehbehinderte Menschen) kommen zum Einsatz, wenn optische Sehhilfen keine ausreichende Lesefähigkeit mehr ermöglichen. Das ist meist der Fall, wenn mehr als eine 8-fache optische Vergrößerung benötigt wird, um Schriftzeichen zu erkennen und dadurch zu mühsam wird, umfangreiche Texte mit optischen Sehhilfen zu lesen.

Elektronische Blindenhilfsmittel kommen zum Einsatz, wenn auch mit elektronisch vergrößernden Sehhilfen eine ausreichende Lesefähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Ganz klar kann man davon ausgehen, dass jeder gern auf ein solches Hilfsmittel verzichtet, wenn es möglich ist. Ganz klar ist aber auch, dass die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft mit Hilfsmitteln deutlich einfacher oder auch überhaupt erst möglich ist, wenn Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich kann natürlich jeder Mensch die von uns angebotenen Hilfsmittel bei uns kaufen.

Indikation

Wer die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt, muss die „medizinische Notwendigkeit“ dafür nachweisen, d. h. man muss nachweisen, dass man das Hilfsmittel aus medizinischen Gründen benötigt. Diese medizinische Notwendigkeit wird in Form einer ärztlichen Verordnung (Rezept) nachgewiesen.
Der Augenarzt muss also ein Rezept ausstellen auf dem er das benötigte Hilfsmittel verordnet und auf dem klare Angaben zur Diagnose gemacht werden.
Für jedes Hilfsmittel gibt es eine so genannte medizinische Indikation, d. h. es sind Voraussetzungen festgelegt, die der Antragsteller erfüllen muss.

Die medizinische Voraussetzung für die Bewilligung von elektronisch vergrößernden Sehhilfen (z. B. Bildschirmlesegeräte) ist ein Visus von 0,1 oder kleiner. Bei Behinderungen, wie z. B. Nystagmus oder Gesichtsfeldausfall, die zur Visusminderung hinzukommen, kann auch bei einem besseren Visus ein Bildschirmlesegerät in Frage kommen.

Die medizinische Voraussetzung für die Bewilligung von Blindenhilfsmitteln (wie z. B. Vorlesesystem) ist eine Augenerkrankung, die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden ist.
Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5% und minimal 2% (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50). Blindheit beginnt per Definition ab einem Visus von 2% (>0,02 bzw. 1/50).

Augenärztliche Verordnung

Diese Angaben müssen auf dem Rezept vom Augenarzt eingetragen werden. Für die Verordnung von elektronisch vergrößernden Sehhilfen ist ein spezielles Rezeptformular, die Verordnung 8a zu verwenden, für Blindenhilfsmittel ist die Verordnung 8a ebenfalls empfehlenswert, das Kassenrezept Formular 16 aber häufig auch ausreichend.

Wichtig für den Augenarzt ist die Information, dass die Verordnung von Hilfsmitteln nicht der Budgetierung unterliegt. Deshalb sollten Hilfsmittel nicht zusammen mit einem Arzneimittel auf dem gleichen Rezept verordnet werden, um nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget hineingerechnet zu werden.

Privatkauf

Sollten die Voraussetzungen für eine Versorgung über die Krankenkasse nicht vorliegen, weil die Sehwerte möglicherweise noch nicht unter den erforderlichen Grenzen liegen, besteht jederzeit die Möglichkeit, alle von uns angebotenen Hilfsmittel auch privat zu erwerben.