Hilfsmittel für Schule, Studium und Ausbildung

Wird ein Hilfsmittel für den Schulbesuch, die Ausbildung oder die Teilnahme am Studium benötigt, so ist zu unterscheiden, ob es sich um Bildung im Rahmen der Schulpflicht oder darüber hinaus handelt.

Wie lange die Schulpflicht besteht, ist in den Gesetzen der einzelnen Länder geregelt. Sie beträgt zwischen 9 und 12 Jahre. Für die Leistungspflicht der Krankenkassen ist die allgemeine oder Vollzeitschulpflicht entscheidend. Einen Überblick über die Schulgesetze der einzelnen Länder und anderer Gesetze im Bildungsbereich finden Sie auf dem Deutschen Bildungsserver unter dem Menüpunkt "Übergreifende Informationen/Bildungsrecht". Dort finden Sie auch eine Übersicht zur Schulpflicht in den Ländern.

Im Zweifel stehen auch hier die Beratungsstellen der EUTB (Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung) mit Rat zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe zur Verfügung.

Schule

Der zuständige Kostenträger im Rahmen der Schulpflicht ist für die meisten technischen Hilfsmittel gemäß  § 33 Abs. 1 S. 1 SGBV die gesetzliche Krankenversicherung. Es werden Kosten für alle behinderungsspezifischen Hilfsmittel übernommen. Die meisten Krankenkassen übernehmen auch eine doppelte Versorgung zu Hause und in der Schule.

Auch die Kosten für einen behindertengerecht ausgestatteten Laptop werden zum Teil von der Krankenkasse übernommen (obwohl ein PC/Laptop eigentlich in den Bereich „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ gehört). Je nach Entscheidung der Krankenkasse kommen hier auch die Sozialhilfeträger zum Einsatz.

Das gilt insbesondere dann, wenn es um den Schulbesuch nach Erfüllung der Schulpflicht geht.

Auch für die Beantragung für die Ausstattung eines Schülerarbeitsplatzes ist eine ärztliche Verordnung des Augenarztes erforderlich.

Ausbildung

Wird eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattug für einen Schüler während der Berufsausbildung benötigt, ist der Sozialhilfeträger zuständig. Der Besuch einer Berufsschule während einer Ausbildung gehört in den meisten Bundesländern zwar zur Schulpflicht, im Vordergrund steht hier jedoch die Berufsausbildung. Die entsprechende Eingliederungshilfe wird aber nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zu erwarten ist, dass

  • das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird
  • der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist
  • der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.

Studium

Für das Studium gilt ebenso wie für die Berufsausbildung die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Entsprechende Anträge sind also hier zu stellen. Auch für die erforderlichen Hilfsmittel für ein Auslandstudium gibt es ggf. finanzielle Unterstützung, sofern dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen (§ 23 EinglVO).

Hinweis: Ein Referendariat gilt als Arbeitsplatz (nicht als Studium). Demzufolge ist die Finanzierung der erforderlichen Hilfsmittel hier bei den zuständigen Kostenträgern für eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung zu beantragen.